Geschäftsordnung (vom 5. Juli 2011)
§ 1
Aufgaben
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung der HSFS bei ihrer strategischen Ausrichtung,
- Unterstützung der HSFS bei der Kontaktaufnahme zur Wirtschaft, Politik und Gesellschaft sowie bei der Einwerbung privater Mittel (fund-raising),
- Hilfestellung beim Aufbau der HSFS als überregionales Wissenschaftszentrum,
- Vertretung der Interessen der HSFS gegenüber dem Präsidium und gegenüber der Öffentlichkeit.
§ 2
Zusammensetzung
(1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Dekan der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften der Universität Hamburg auf Vorschlag des Direktors der HSFS berufen. Zusammensetzung
(2) Die Mitglieder des Beirats handeln ehrenamtlich. Sie sind unabhängig und unterliegen keinerlei Weisung der Universität im Rahmen ihrer Aufgaben als Beiratsmitglieder.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine erneute Berufung ist möglich. Jedes Mitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Dekan der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften der Universität Hamburg mit Kopie an den Direktor der HSFS niederlegen. Besteht das Strategy Board nur aus sechs Mitgliedern, so erlischt die Tätigkeit eines auf eigenen Wunsch ausscheidenden Mitgliedes erst nach der Berufung eines neuen Mitgliedes, spätestens jedoch nach 6 Wochen.
(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von jeweils drei Jahren, höchstens jedoch für die Dauer ihrer laufenden Amtszeit. Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder wenn er ihn mit seiner Vertretung beauftragt.
(5) Scheidet der Vorsitzende vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem Beirat aus, ist unverzüglich eine neue Sitzung durch den Stellvertreter einzuberufen, in der ein neuer Vorsitzender für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt wird. Scheidet der Stellvertreter vorzeitig aus dem Beirat aus, wird ein neuer Stellvertreter bei der nächsten regulären Sitzung gewählt.
§ 3
Einberufung
(1) Der Beirat trifft sich mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden mindestens zwei Monate vorher schriftlich oder per E-mail einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen. Sitzungen und Diskussionen können auch im Rahmen einer Telekonferenz durchgeführt werden.Einberufung
(2) Mit der Einberufung wird eine vorläufige Tagesordnung mitgeteilt. Jedes Mitglied kann verlangen, dass ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Das Verlangen muss den Gegenstand, der beraten oder über den abgestimmt wird, ausreichend genau bezeichnen. Dieses Verlangen muss dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Die endgültige Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zuzusenden. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht rechtzeitig mitgeteilt worden, darf darüber nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in solchen Fällen Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben.
(3) Der Dekan der MIN-Fakultät, der Leiter des Fachbereichs Chemie und der Direktor der HSFS sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Sie sind gleichzeitig mit der Einberufung der Mitglieder zu den Sitzungen einzuladen und es ist ihnen die Tagesordnung mitzuteilen.
§ 4
Beschlussfassung
(1) Beschlüsse des Beirats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse auf Vorschlag des Vorsitzenden schriftlich, per E-mail oder per Telefax gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Beschlussfassung
(2) Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, von seinem Stellvertreter geleitet. Der Sitzungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Punkte der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art der Abstimmung.
(3) Der Beirat ist nach ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder immer beschlussfähig.
(4) Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Beirats ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Im Protokoll sind Ort und Tag der Sitzung, Teilnehmer, Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Beirats wiederzugeben. Beschlüsse, die nicht in Sitzungen gefasst worden sind, werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter möglichst innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung in einer Niederschrift festgestellt und unterzeichnet. Das Protokoll wird jedem Beiratsmitglied sowie allen Personen unverzüglich zugeleitet, die nach § 3 Abs. 3 berechtigt sind, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
§ 5
Änderungen
Diese Beiratsordnung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden.Änderungen